Arbeitsplatz oder Tätigkeitsstätte

© PhotographyByMK - Fotolia.com

Die steuerliche Behandlung von Reisekosten führt häufig zu Verwirrungen. Was ist eine Geschäftsreise, welche Pauschalen sind anwendbar, was darf bei welcher Dauer in Ansatz gebracht werden, welche Belege müssen vorhanden sein? Fragen, die nur ein Fachmann beantworten kann. Der Steuerexperte Andreas Kramp in Frankfurt/Main gibt sich gelassen: „Im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes ist am 01.01.2014 ein neues Reisekostenrecht in Kraft getreten. Die Neuregelungen vereinfachen die Ermittlung der abziehbaren Reisekosten und schaffen mehr Rechtsicherheit.“

Die Neuregelungen betreffen die Fahrtkosten, Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten. Andreas Kramp nennt eine zentrale Neuerung: „Der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird durch den Begriff erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Diese Änderung wirkt sich auf die abzugsfähigen Fahrtkosten aus“ Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste Einrichtung, an der der Arbeitnehmer unbefristet oder länger als 48 Monate tätig ist. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Tätigkeit dort ausübt. Es kann also auch der Betrieb eines Kunden die erste Tätigkeitsstätte sein. Für das Finanzamt ist die Festlegung des Arbeitgebers maßgeblich. Andreas Kramp erläutert die Auswirkungen: „Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in der Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Cent je Entfernungskilometer abzugsfähig. Vom Arbeitgeber veranlasste weitere Arbeitsstätten unterliegen den Grundsätzen der Reisekostenabrechnung und können in voller Höhe als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden.“

Frittenbude oder Sterne-Lokal

Im Rahmen der Reisekostenabrechnung sind Verpflegungsaufwendungen am meisten umstritten. Andreas Kramp erläutert die Gründe: „Die angesetzten Pauschalen erscheinen merkwürdig niedrig (Anm. der Red.: 12 Euro pro Kalendertag und mehr als acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung; 24 Euro bei mehr als 24 Stunden), Auf den ersten Blick ist maximal die Frittenbude drin. Andererseits argumentiert der Gesetzgeber, dass man sich auch dann ernähren muss, wenn man nicht auf Reisen ist. Das relativiert den Aufwand“. Sonderregelungen machen die steuerliche Behandlung dann wieder kompliziert. Bei Mahlzeitengestellung seitens des Arbeitgebers wird der Pauschbetrag von 24 Euro bei einer mehr als 24-stündigen Abwesenheit gekürzt. Je nach dem ob ein Frühstück oder ein Mittagessen gestellt wird um bis 40 Prozent. Einfacher ist es bei Übernachtungskosten. Hier sind die Tatsächlichen entstanden Übernachtungskosten im Rahmen einer längerfristig beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.

„Auch wenn die Neuregelungen jetzt gesetzlich festgelegt sind, wird es in der Praxis sicher Fälle geben, die differenziert betrachtet werden müssen“, resümiert Andreas Kramp. Im Klartext: Sonderegelungen zu den Neuregelungen sind zu erwarten. Beratung durch einen Steuerfachmann ist also in jedem Fall angeraten, zumal Reisekosten in manchen Unternehmen einen erheblichen Kostenfaktor darstellen.

Diesen Beitrag kommentieren



Artikel bewerten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Noch keine Bewertungen)
Loading...